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LG Berlin, 30.12.2010 - 65 S 139/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Abwohnen der Kaution
- Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)
Rückzahlung der Kaution
- mietrechtsiegen.de
Wohnraummietvertrag - Fälligkeit eines Kautionsrückzahlungsanspruchs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wann muss die Mietkaution zurückgezahlt werden?
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05
Umfang der Mietkaution
Auszug aus LG Berlin, 30.12.2010 - 65 S 139/10
Soweit sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2006 in dem Verfahren VIII ZR 71/05 berufen, übersehen sie, dass dem Vermieter danach nach Beendigung des Mietverhältnisses - hier nach dem 30. September 2009 - zunächst grundsätzlich eine angemessene Frist zusteht, innerhalb derer er zu entscheiden hat, ob und welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst nach Ablauf dieser Frist wird der Kautionsrückzahlungsanspruch überhaupt fällig.Die vorgenannte Entscheidung betraf die Frage, ob dem Vermieter über die Frist die von der Instanzrechtsprechung überwiegend zugebilligten sechs Monate auch überschreiten kann und dies dem Mieter zumutbar ist, was der BGH im Übrigen bejaht hat (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 71/05 - in NZM 2006, 343, m. w. N.).
- AG Calw, 01.07.2016 - 8 C 148/16
Kein Kautionsrückzahlungsanspruch bei fortbestehendem Sicherungsinteresse!
Bei der regelmäßig zugebilligten Prüfungsfrist von sechs Monaten handelt es sich nach der Rspr. nicht um eine Höchst-, sondern allenfalls um eine Mindestfrist (vgl. LG Berlin, BeckRS 2011, 04726).